Mit dem Begriff Rechnungslegungspflicht wird die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und eines Jahresabschlusses (mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) bezeichnet.
Das Unternehmensgesetzbuch bildet die gesetzliche Grundlage für alle Bestimmungen zur Rechnungslegungspflicht.
Eine unternehmensrechtliche Buchführungspflicht zieht immer eine steuerliche Buchführungspflicht nach sich. Hier gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Wertansätze der Unternehmensbilanz sind für die Steuerbilanz maßgeblich. Dies gilt nicht, wenn im Steuergesetz eine eigene Regel dazu vorhanden ist. In diesem Fall werden die Unterschiede im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) dargestellt.
Immer rechnungslegungspflichtig (unabhängig von ihrem Umsatz) sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die keine natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben (zum Beispiel: GmbH & Co KG).
Auch Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer und andere Personengesellschaften (OG, KG) sind zur Bilanzierung verpflichtet, wenn:
- die Umsatzgrenze von € 700.000,00 zweimalig (hintereinander) überschritten wird oder
- die Umsatzgrenze von € 1.000.000,00 einmalig überschritten wird.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Land- und Forstwirte (für sie gelten besondere Vorschriften),
- Freiberufler und
- Unternehmer, deren Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten errechnet werden (zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung). Auch, wenn diese Unternehmer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gründen.
Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung, können jederzeit freiwillig Bücher geführt werden. Das Führen einer doppelten Buchführung verpflichtet allerdings auch zum Erstellen eines Jahresabschlusses. Eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dann nicht mehr möglich.
Den Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln dürfen Unternehmer, die:
- die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten
- von der Buchführungspflicht ausgenommen sind
- auch nicht freiwillig Bücher führen.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt.
Die Bilanz besteht aus zwei Seiten, genannt Aktiva und Passiva. Mittels der Bilanz erfolgt eine wertmäßige Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände (Aktiva) mit den Schulden und dem Eigenkapital (Passiva). Das heißt, nur erfolgsneutrale Konten scheinen in der Bilanz auf (keine Aufwands-/Ertragskonten).
Beide Seiten müssen ausgeglichen sein. Das bedeutet, am Ende muss Summengleichheit herrschen.
Die Grundlage für eine Bilanzerstellung bildet die ordnungsgemäße Buchführung während des Jahres. Die Bilanz selbst wird am Ende des Jahres (Wirtschaftsjahres) erstellt.
Die Aktiv- und Passivseite der Bilanz
Aktiva | Passiva |
A. Anlagevermögen | A. Eigenkapital |
I. Immaterielle Vermögensgegenstände | I. Nennkapital |
II. Sachanlagen | II. Kapitalrücklagen |
III. Finanzanlagen | III. Gewinnrücklagen |
| IV. Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
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B. Umlaufvermögen | |
I. Vorräte | |
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | B. Rückstellungen |
III. Wertpapiere und Anteile | |
IV. Kassa, Schecks, Bankguthaben | C. Verbindlichkeiten |
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C. Rechnungsabgrenzungsposten | D. Rechnungsabgrenzungsposten |
D. Aktive latente Steuern | |
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses wird auch eine Gewinn- und Verlustrechnung erarbeitet. Sie beinhaltet die erfolgswirksamen Konten (Ertrags- und Aufwandskonten).
Sie wird in Staffelform entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt.
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren
- Umsatzerlöse
- Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen
- andere aktivierte Eigenleistungen
- sonstige betriebliche Erträge
- Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- sonstige betriebliche Aufwendungen
- Zwischensumme (Betriebserfolg)
- Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
- Zinsen und ähnliche Erträge
- Erträge aus dem Abgang und der Zuschreibung zu Finanzanlagen
- Aufwendungen aus Finanzanlagen und Wertpapieren und Anteilen
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- Zwischensumme (Finanzerfolg)
- Ergebnis vor Steuern
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- Ergebnis nach Steuern
- Sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Auflösung von Kapitalrücklagen
- Auflösung von Gewinnrücklagen
- Zuweisung zu Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- Bilanzgewinn/Bilanzverlust
Um nicht einen unternehmensrechtlichen und einen steuerrechtlichen Jahresabschluss erstellen zu müssen, wird im Zuge einer Mehr-Weniger-Rechnung der unternehmensrechtliche Gewinn in den steuerrechtlichen Gewinn übergeleitet.
IFRS (International Financial Reporting Standards)
Um Jahres- und Konzernabschlüssen über Ländergrenzen hinweg vergleichen zu können, wurden internationale Rechnungslegungsvorschriften geschaffen. Alle kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, müssen ihren Konzernabschluss nach den IFRS aufstellen.
US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles)
US-GAAP werden die amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften bezeichnet. Sie sind maßgebend für den Jahresabschluss aller Unternehmen in den USA.