Ob ein Kfz dem Privat- oder Betriebsvermögen zugerechnet wird, hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % ist es dem Privatvermögen zuzurechnen.
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz dem Betriebsvermögen zugerechnet, so sind als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,00 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen: Kostet der Pkw mehr als € 40.000,00, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen der bzw. des Steuerpflichtigen befindet, besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,42 verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden. (Liegt die Kilometerzahl für betriebliche Fahrten bei mehr als 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr wird in den meisten Fällen das Kfz ohnehin dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein und folglich der tatsächliche Aufwand geltend zu machen sein.)
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden aufgrund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.
Wie kann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil das Kfz für betriebliche Fahrten einerseits und zu privaten Fahrten andererseits verwendet wird?
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.
Wenn Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs überlegen, gibt es die Möglichkeit, einen sogenannten Fiskal-Lkw zu erstehen.
Als Fiskal-Lkw gelten Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse. Es gibt eine Liste vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), in der alle Fiskal-Lkw verzeichnet sind.
Der Fiskal-Lkw bietet Ihnen verschiedene steuerliche Begünstigungen:
Einerseits ist ein Vorsteuerabzug möglich, andererseits ist eine kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der zwingenden acht Jahre erlaubt. Der Fiskal-Lkw zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Darüber hinaus entfällt im Falle einer Anschaffung eines Fiskal-Lkw die Angemessenheitsprüfung, die normalerweise bei der Anschaffung eines Personenkraftwagens – so die Anschaffungskosten € 40.000,00 übersteigen – durchgeführt werden muss.
Die Anschaffung eines Pkw mit 0 Gramm Emission (Elektroauto) für Ihr Unternehmen bietet Ihnen im Vergleich zur Anschaffung eines Pkw mit Verbrennungsmotor bei Vorliegen diverser Voraussetzungen verschiedene steuerliche Begünstigungen:
Bei Anschaffungskosten bis brutto € 40.000,00 ist ein Vorsteuerabzug zur Gänze möglich. Zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 ist dies zum Teil möglich, ab € 80.000,00 steht kein Vorsteuerabzug zu.
Das Elektroauto zählt auch zu den begünstigten Wirtschaftsgütern, die maßgeblich sind für den Investitionsfreibetrag (15 %).
Auch entfällt bei Elektroautos die Normverbrauchsabgabe (NOVA) und die motorbezogene Versicherungssteuer.
Nutzt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer einen Elektro-Firmenwagen zu privaten Zwecken, so fällt kein Sachbezug an.
Wird ein Fahrzeug geleast, ist zu unterscheiden: Liegt tatsächlich Miete vor (= Operating Leasing) oder handelt es sich um eine verdeckte Anschaffung (=Finanzierungsleasing).
Liegt Operating-Leasing vor, sind die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
In den Fällen des „klassischen“ Finanzierungsleasings ist davon auszugehen, dass die Amortisation der Anschaffungskosten des Fahrzeuges konkret in der Leasingrate einkalkuliert ist. In diesem Fall ist ein „Aktivposten“ zu bilden. Dieser soll verhindern, dass die Mindestnutzungsdauer und die Angemessenheitsgrenze für Pkw dadurch umgangen werden, dass ein Fahrzeug geleast wird.
Im Ausmaß des Aktivpostens sind die Leasingraten vorerst nicht absetzbar.
Konkret errechnet sich der steuerliche Aktivposten wie folgt:
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Anschaffungskosten des Leasinggebers (max. die Angemessenheitsgrenze) |
- |
abzgl. Restwert |
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Zwischensumme |
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dividiert durch Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten |
= |
Tilgungskomponente |
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Tilgungskomponente x Anzahl der Monate |
- |
abzgl. Abschreibung im Falle des Kaufes |
= |
Aktivposten jährlich |
Der Aktivposten ist nicht endgültig verloren. Wird der Pkw am Ende der Leasingdauer dem Leasinggeber zurückgestellt, kann die Summe der in der Leasingzeit angesammelten Aktivposten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird er gekauft, ist der Aktivposten als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln und auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern. Für Kraftfahrzeuge mit einem geringem CO2-Emissionswert (abhängig vom Grenzwert im Jahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung) sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Er beträgt seit Jahresbeginn 1 % bzw. 0,75 % der Anschaffungskosten – maximal € 480,00 bzw. € 360,00.
Kein Sachbezug ist anzusetzen bei Kraftfahrzeugen mit null Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer (Elektroautos – keine Hybridmodelle).